§ 48 Wahlgrundsätze
Der Bürgermeister ist nach § 48 Satz 1 direkt vom Gemeindevolk zu wählen. Die Direktwahl, die die SächsGemO an den Anfang des Abschnitts über den Bürgermeister stellt, prägt entscheidend dessen Stellung in der Gemeinde: Sie verleiht dem Bürgermeister eine eigene demokratische Legitimation und stärkt ihn so politisch gegenüber dem Gemeinderat und den in ihm vertretenen Parteien und Wählervereinigungen. Daran anknüpfend stattet die SächsGemO den Bürgermeister auch rechtlich mit einer starken Stellung aus, indem sie ihm als Leiter der Gemeindeverwaltung eigene, nicht vom Gemeinderat abgeleitete Zuständigkeiten verleiht, die Vertretung der Gemeinde vorbehält, Vorsitz und Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen einräumt und ihm so einen gewichtigen Einfluss auf das gesamte Gemeindegeschehen ermöglicht.
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