§ 53 Leitung der Gemeindeverwaltung
§ 53 regelt die Stellung des Bürgermeisters als Leiter der Gemeindeverwaltung und damit seine primäre Funktion. Als das Geschäftsführungsbzw. Exekutivorgan der Gemeinde ist der Bürgermeister zuallererst Leiter des gemeindlichen Verwaltungsapparates und insoweit für die Vorbereitung und den Vollzug der Entscheidungen des Gemeinderats sowie für die Erledigung der laufenden und sonstiger übertragener Geschäfte zuständig. Im Vergleich dazu sind die anderen Hauptfunktionen des Bürgermeisters, die Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis und der Vorsitz im Gemeinderat, für seine Organstellung von wesentlich geringerer Bedeutung.
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