§ 55 Beigeordnete
In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in kreisfreien Städten müssen ein hauptamtlicher oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Beigeordnete sind hauptamtliche ständige Vertreter des Bürgermeisters in ihrem nach Absatz 3 bestimmten Geschäftskreis. Sie sind – in der sich aus Absatz 4 ergebenden Reihenfolge – Stellvertreter des Bürgermeisters für den Fall seiner Verhinderung.
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