§ 56 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
Beigeordnete sind kommunale Wahlbeamte (§ 158 Nr. 3 SächsBG). Sie sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen (§ 163 Abs. 1 Satz 1, § 138 ff. SächsBG). Eine Bestellung eines Beigeordneten als Angestellter ist damit ausgeschlossen. Das Beamtenverhältnis wird – anders als bei einem Bürgermeister, dessen Beamtenverhältnis durch die rechtsgültige Wahl begründet wird (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG) – durch die Ernennung und die Aushändigung der Ernennungsurkunde begründet; in der Ernennungsurkunde ist anzugeben, dass „die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit“ erfolgt. Zu beachten sind im Übrigen die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ernennung (s. § 13 SächsBG). In der Ernennungsurkunde ist deshalb Beginn und Ende der Amtszeit anzugeben; sie ist vom Bürgermeister zu unterschreiben. Unzulässig ist eine rückwirkende Ernennung.
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