Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 61 Einstellung, Aus- und Fortbildung

Die Gemeinde hat zur Erledigung ihrer Aufgaben Gemeindebedienstete (Beamte, Arbeitnehmer) in der erforderlichen Zahl und mit ausreichender Qualifizierung einzustellen. Ohne eigene Bedienstete wäre die Gemeinde nicht in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen. Zur Einstellung von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist sie schon aus diesem Grunde verpflichtet. Aus dieser allgemeinen Verpflichtung lässt aber kein subjektiver Anspruch auf Einstellung oder Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses herleiten.

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