Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 62 Fachbediensteter für das Finanzwesen

§ 62 bezeichnet den für das Finanzwesen zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter als „Fachbediensteten für das Finanzwesen”. Die meisten Gemeindeordnungen der Bundesländer enthalten ähnliche Bestimmungen, verwenden aber den Begriff des Verantwortlichen uneinheitlich. BW nennt in § 116 GemO den Verantwortlichen „Fachbeamter für das Finanzwesen“, NW spricht vom Kämmerer. In der Praxis hat sich weitgehend die Bezeichnung Kämmerer oder Stadtkämmerer durchgesetzt. Diese hat ihren Ursprung im lateinischen „camera”. Das war der Raum, in dem das fürstliche Privatvermögen untergebracht war. Darunter verstand man auch die Staatskasse. Der Kämmerer wurde „camararius” genannt. Der Begriff Fachbediensteter für das Finanzwesen (FfdF) ist keine Amtsbezeichnung, sondern kennzeichnet nur die Funktion. Die Einstufung dieses Mitarbeiters regelt der Stellenplan. Maßgeblich sind die laufbahnrechtlichen Vorschriften. Das von dem FfdF geleitete Dezernat oder Amt wird als (Stadt)Kämmerei bezeichnet.

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