Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 63 Stellenplan

Der Bedarf der Gemeinde an Gemeindebeamten, Angestellten und Arbeitern ist in einem Stellenplan festzulegen (§ 6 Abs. 1 KomHVO). Der Stellenplan weist haushaltsrechtlich den Stellenbedarf für das jeweilige Haushaltsjahr aus. In ihm müssen deshalb die Stellen so ausgebracht werden, wie sie in dem jeweiligen Haushaltsjahr erforderlich und voraussichtlich besetzbar sind. Aufzunehmen sind auch Stellen, die zur notwendigen Personalausstattung gehören, auch wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht besetzt sind. Nur vorübergehend beschäftigte Bedienstete sind nicht in dem Stellenplan auszuweisen.

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