Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 71 Stadtbezirksbeirat

Anders als die Ortschaftsräte werden die Stadtbezirksräte nicht direkt von den im Stadtbezirk wohnenden Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sie werden vielmehr von Gemeinderat bestellt. Da der Stadtbezirksbeirat lediglich eine beratende Funktion hat, bestehen insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen seine Einrichtung.

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