§ 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Das Grundgesetz räumt den Gebietskörperschaften – also Bund, Ländern und Kommunen – als Folge des föderalistischen Staatssystems bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gleichrangigen Stellenwert ein. Bei zentral gelenkten Staaten sind die Teilstaaten i.d.R. nur Vollzugsorgane; die Gemeinden sind dann ihrerseits in maßgebender Weise vom Staat abhängig. Auch bei einem föderativen Staatsaufbau lässt sich heute ein faktisches Übergewicht des „Oberstaates“ (Bund) gegenüber Ländern und Kommunen nicht vermeiden, weil in unserer Massengesellschaft auf beengtem Raum und mit komplexen Zusammenhängen vielfältiger Art der Auftrag eines sozialen Staates, räumlich gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen, nur dann zu erfüllen ist, wenn dem Bund als zentralem Staat eine Steuerungsfunktion zusteht. Dies drückt sich dann insbesondere darin aus, dass der Bund in wichtigen Lebens- und Rechtsbereichen sowie in grundlegenden Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis hat.
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