Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 85 Rücklagen

Nach § 59 Nr. 42 SächsKomHVO stellen Rücklagen den variablen Teil der Kapitalposition dar, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird. Aus dieser Vorschrift und aus § 51 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) SächsKomHVO folgt, dass Rücklagen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind. Sie stellen eine besondere Art des Eigenkapitals dar. Die Ergebnisrücklage entspricht der Gewinnrücklage erwerbswirtschaftlicher Unternehmen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB.

Lieferung: 04/22