§ 85a Rückstellungen
Das Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7.11.2007 hatte in dem neu eingefügten § 85a die Kommunen erstmals zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet. Diese Neuregelung galt für alle Kommunen spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 zwingend. Gemeinden, die eine frühere Einführung der Doppik beschlossen hatten, mussten diese Vorschrift bereits in dem Haushaltsjahr der Umstellung anzuwenden.
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