Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 86 Gemeindekasse

Die SächsGemO enthält in den §§ 86 und 87 die Grundregeln für das Kassenwesen. Diese haben den Charakter von Rahmenvorschriften. Die Einzelheiten führt die Kommunalkassenverordnung – KomKVO – aus, die das SMI auf Grund der Ermächtigung in § 127 Abs. 1 Nr. 19 erlassen hat. Aber auch diese Rechtsvorschrift kann wegen der großen örtlichen Unterschiede in den Kommunen im Hinblick auf ihre Größe, Struktur, personelle und technische Ausstattung u.a. nicht abschließend generelle Regelungen treffen, die in gleicher Weise für alle Gemeinden gelten. Deshalb sind zusätzliche spezielle örtliche Regelungen notwendig, die auf die individuellen Anforderungen vor Ort abstellen. Schon der Grundsatz der Kassensicherheit erfordert eine exakte Aufgabenabgrenzung und eine konkrete Festlegung der Zuständigkeit aller an den Kassengeschäften Beteiligten. Aus diesem Grund muss jede Kommune eine Dienstanweisung erlassen. Zuständig ist der Bürgermeister; § 41 KomKVO schreibt dafür zwingend die Schriftform vor. Er kann diese Befugnis auch auf den Kämmerer delegieren. Die Dienstanweisung ist eine innerdienstliche Organisationsverfügung.

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