§ 88 Doppik Jahresabschluss
Von jeher ist es Kern eines demokratischen und parlamentarischen Staatsgefüges, dass die Verwaltung dem bewilligenden Organ (hier Gemeinderat) und der Öffentlichkeit die ordnungsmäßige Mittelverwendung nachweisen muss. Dies geschieht als Spiegelbild zum Haushaltsplan mit dem Jahresabschluss, welcher die Ergebnisse der unterjährigen Haushaltswirtschaft in einer Rechnungslegung dokumentarisch zusammenfasst. § 88 SächsGemO ist die zentrale Rechtsnorm für die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Einzelheiten regelt Abschnitt 9 der SächsKomHVO.
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