§ 88a Eröffnungsbilanz
Spätestens zum 1. Januar 2015 haben alle Kommunen und kommunalen Körperschaften in Sachsen ihr Haushalts- und Rechnungswesen auf die Doppik umgestellt. Dennoch kann in Zusammenhang mit Änderungen des Gemeindegebietes oder durch Neugründung kommunaler Körperschaften, z.B. Zweckverbände, die Notwendigkeit zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eintreten. Auch durch die Kommunalisierung von Aufgaben kann die Notwendigkeit zur Änderung der Form der Rechnungslegung eintreten. Mit der Neuregelung der SächsGemO zum 1. Januar 2018 wurde der bisherige § 131 SächsGemO aufgehoben und die Regelungen zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz teilweise in den neuen § 88a übernommen und um Regelungen zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz bei Gebietsänderungen ergänzt.
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