§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
Für den Begriff „Vermögen“ gibt es weder eine Legaldefinition noch eine einheitliche, für alle Rechtsgebiete gleichlautende Definition. So ist der Vermögensbegriff im Zivilrecht weitaus umfassender als derjenige im kommunalen Wirtschaftsrecht. Der zivilrechtliche Vermögensbegriff beinhaltet das Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte. Der gemeindewirtschaftsrechtliche Vermögensbegriff erfasst dagegen nicht die Besteuerungsrechte. Er beschränkt sich auf die Aktivwerte, denn die Gemeindeordnung behandelt die Schulden gesondert. Anders als in der kameralen Rechnungsweise muss das Vermögen nicht juristisch Eigentum der Gemeinde sein: im System der Doppik reicht nach § 36 Abs. 1 SächsKomHVO aus, dass die Vermögensgegenstände der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnen sind.
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