§ 90 Veräußerung von Vermögen
Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist identisch mit dem in § 89 Abs. 1. Er umfasst also das Anlagevermögen und die geringwertigen Wirtschaftsgüter. Diese Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie für bewegliche Vermögensgegenstände wie etwa dem Verkauf von Fahrzeugen, Bürogeräten und -möbel. Gemeindevermögen liegt immer dann vor, wenn die Gemeinde zivilrechtlich Eigentümer des Vermögens ist.
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