§ 91 Sondervermögen
Beim Sondervermögen handelt es sich um Finanz- oder Sachvermögen, das der Erfüllung bestimmter Zwecke dient. Das Sondervermögen besteht aus Geldbeständen, Forderungen oder Sachwerten, die nicht nach freiem Ermessen der Gemeinde nutzbar sind sondern der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen. Deshalb ist es vom übrigen Gemeindevermögen gesondert zu verwalten und auszuweisen. Im Gegensatz zum Treuhandvermögen nach § 92 steht das Sondervermögen im Eigentum der Gemeinde. Anders als beim „freien Gemeindevermögen“ ist aber die Gemeinde bei der Verwaltung, bei der Veräußerung und bei der Verwendung des Ertrags erheblichen Einschränkungen unterworfen. Es handelt sich um rechtlich unselbstständiges Vermögen.
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