Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 92 Treuhandvermögen

Im Gegensatz zum Sondervermögen, das rechtlich unselbstständiges Vermögen im Eigentum der Gemeinde darstellt, handelt es sich beim Treuhandvermögen im gemeindewirtschaftlichen Sinn um eine Vermögensmasse, die im Eigentum eines Dritten steht. Aus diesem Grund ist Treuhandvermögen rechtlich selbstständig. Bei dieser Vermögensart ist der Gemeinde lediglich die eigenverantwortliche Verwaltung anvertraut. Sie ist nicht zivilrechtliche Eigentümerin dieses Treuhandvermögens. Die Gemeinde verwaltet das Treuhandvermögen in Erfüllung ihrer Aufgaben als geschlossene wirtschaftliche Einheit.

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