Sächsische Gemeindeordnung
 

§ 94 Örtliche Stiftungen

Stiftungen sind Vermögensmassen, die der Stifter auf Grund eines Rechtsgeschäfts einem Dritten zuwendet und festlegt, dass ihr Ertrag zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu verwenden ist. Sie können entweder aus Geld, unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder Forderungen bestehen. Im Unterschied zu einer Spende, die sofort mit ihrer Substanz entsprechend dem Willen des Spenders zur Erfüllung des von ihm festgelegten Zwecks verausgabt wird, stellt die Stiftung grundsätzlich eine „Dauereinrichtung“ dar. Die Stiftung wird nur mit ihrem Ertrag entsprechend dem Willen des Stifters eingesetzt. Die Vermögensmasse bleibt grundsätzlich bestehen.

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