§ 99 Beteiligungsverwaltung
Der SRH wies bereits 2002 in seinem Jahresbericht auf die Notwendigkeit der Einrichtung eines Beteiligungsmanagements hin und wiederholte seine Forderung inzwischen mehrfach. Der Gesetzgeber hatte zunächst keine Verpflichtung dazu ausgesprochen, sondern lediglich in § 99 SächsGemO in der Neufassung vom 18.3.2002 die Erstellung eines Beteiligungsberichts vorgeschrieben. Erst das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts 2013 verpflichtet die Kommunen, eine Beteiligungsverwaltung einzurichten. Die Notwendigkeit hat auch der SSG bejaht.
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